Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Bast, Garten- und Landschaftsbau

1. Grundsatz

1.1 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach den fachlichen Qualitäts-Grundsätzen des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Hessen Thüringen e.V., ausgeführt. 1.2 Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung (z.B. Friedhofsordnung), nach fachlichen Grundsätzen und – wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart – nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners.

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Fa. Bast, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen gemäß Ziff. 2.2 gehören. 2.2 Die auszuführenden Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen, Natursteinmauerwerk, Gestaltung von Teichen und Teichbau, Einfriedungs- und Zaunarbeiten, Pflanz- und Rodungs- und Pflegearbeiten, Brennholzhandel, Winterdienst.

3. Angebot

3.1 Das Angebot und diesem zugehörenden Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich. Eventuelle Materialpreis-Erhöhungen im neuen Jahr sind nicht berücksichtigt. Auf dem Stahlmarkt bestehen z.Z. große Preisschwankungen, daher ist z.B. bei Stabgitter-Zäunen keine Preisbindung möglich. 3.2 Alle aufgeführten Massen sind ca. Massen, eine genaue Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten per Aufmaß. 3.3 Bei Arbeiten, die im Stundenlohn ausgeführt werden, ist die im Angebot erfaßte Anzahl der Stunden geschätzt, d.h. hier können je nach Gegebenheiten Mehrstunden anfallen. Bei reinen Stundenlohnarbeiten erfolgt eine Mitberechnung der An- und Abfahrt. Im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten erlauben wir uns, Abschlagsrechnungen gemessen an den Materiallieferungen und geleisteten Arbeiten zu stellen. 3.4 Unsere Angebotspreise gelten bei Abbruch-Arbeiten von Fundamenten (z.B. Mauern) für normal übliche Dimensionen. Bei unerwartet höherem Aufwand erlauben wir uns, angemessene Nachforderungen zu stellen. 3.5 Wasser und Strom werden uns vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollten weitere Auslagen seitens der Gemeinde bzw. Stadt für die Lagerung von Baumaterialien im Straßenbereich entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Es besteht vor Beginn der Arbeiten eine Hinweispflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bezüglich Versorgungsleitungen, die nicht von offiziellen Versorgungs-unternehmen erfasst sind. 3.6 Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.

4. Leistungen und Lieferungen

4.1 Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden. 4.2 Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Flächen; Freihalten von Unkraut; Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten; Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich. 4.3 Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

5. Sonstige Arbeiten

Zu den vertraglichen Arbeiten gehören nicht folgende Leistungen, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind: • Entfernen nicht benötigter Erde; • Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmittel; • Verlegen von Platten; • Lieferung von Kies und Sand; • Winterschutz von Pflanzen; • Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, die Pflege und das Abräumen von Blumen in Vasen, Töpfen und Schalen, Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungserteilung erfolgt bei Pflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung. 6.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden. 6.3 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden. 6.4 Unabhängig seiner Rechte aus Ziffer 6.2 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 6.5 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.

7. Gewährleistung

7.1 Eine Gewähr für das Anwachsen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird. 7.2 Mängelrügen sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu richten. 7.3 Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen. 7.4 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Kündigung des Vertrages zu verlangen. 7.5 Folgende Gegebenheiten bei Naturmaterialien stellen keinen Reklamationsgrund dar: Gesiebter Boden kann Samen von Wildkräutern enthalten, darauf haben wir keinen Einfluß. Holz ‚arbeitet‘, d.h. es kann sich verziehen oder kann sich farblich verändern (z.B. bis Grauton) . Natursteine können Einschließungen aufweisen. Betonsteine deren Oberfläche unter Verwendung von Naturstoffen hergestellt wurden, können Farbunterschiede aufweisen.

8. Haftung

8.1 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbauch oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 6.4 nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.

10. Bild-, Video-, Tondokumente

Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich gestattet Bild-, Video- und Tondokumente von der Baumaßnahme anzufertigen und diese für Marketingzwecke einzusetzen.

11. Kündigung

11.1 Pflegeaufträge verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden. 11.2 Die Kündigung seitens des Auftraggebers hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 11.3 Winterdienst:Der Vertrag gilt für 1 Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch eine der Vertragsparteien 1 Monat vor dem Einsatzzeitraum (d. h. bis 30.09.) schriftlich gekündigt wird.

12. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftraggeber aber auch an dem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

13. Sonstige Bestimmungen

Der Auftraggeber hat während des bestehenden Vertrages mit dem Auftragnehmer diesem eine eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Stand: 25. April 2014